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Die Bezirksregierung Münster besetzt drei befristete Stellen zur Vertretung von Teilzeitbeschäftigung als

Der Einsatz erfolgt am Standort Gelsenkirchen. Die Befristungen sind mit ggf. geringerem Stellenumfang, voraussichtlich verlängerbar. Die Bewerbungsfrist endet am 13. Oktober 2024.

  1. Stellenumfang von 0,30 befristet bis 30.04.2025
  2. Stellenumfang von 0,25 befristet bis 08.03.2025
  3. Stellenumfang von 0,45 befristet bis 31.01.2025

Aufgabenschwerpunkte

Schulpsychologie unterstützt die Schulen aller Schulformen (einschl. der Ersatzschulen) des Kreises Coesfeld, die Lehrkräfte sowie in den Schulen tätige pädagogische Fachkräfte bei der Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages.

In der Schulpsychologischen Beratungsstelle arbeiten Beschäftigte des Landes und kommunale Schulpsycholog:innen zusammen. Kooperationsbereitschaft wird vorausgesetzt.

Der Einsatz in den Schulen des Kreises umfasst die Hälfte der Arbeitszeit.

Die Aufgaben der Schulpsychologie erfolgen auf der rechtlichen Grundlage des Erlasses vom 08.01.2007 (BASS 21-01 Nr 15). Hierzu gehören u. a.:

  • Organisationsberatung von Schulen
  • Organisationspsychologische Schulentwicklungsbegleitung
  • Supervision und Coaching
  • Planung, Durchführung und Moderation von Fortbildungen
  • Unterstützung von Schulen bei krisenhaften Situationen
  • Individualberatung von Lehrkräften und anderen Schulmitarbeiter*innen.
  • Kooperation mit Netzwerkpartner:innen

Einstellungsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzung ist ein an einer Universität mit der Diplom– Prüfung oder einem Masterabschluss abgeschlossenes Studium der Psychologie oder ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes, Studium der Psychologie an einer Fachhochschule. Im Falle eines ausländischen Studienabschlusses ist ein Nachweis über die Gleichwertigkeit (Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)) vorzulegen.

Berufserfahrung im schulpsychologischen Dienst ist förderlich.

Gleichstellung

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die berufliche Entwicklung von Frauen. Bewerbungen von Frauen werden daher besonders begrüßt. In Bereichen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind, werden sie nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes NRW bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

Die Bewerbung geeigneter schwerbehinderter Menschen ist im Hinblick auf § 164 SGB IX erwünscht. Dies gilt auch für Gleichgestellte im Sinne des § 2 SGB IX. Die Bewerbung von Personen mit Einwanderungsgeschichte, die die Voraussetzungen erfüllen, wird begrüßt.

Zum vollständigen Ausschreibungstext im PDF-Format gelangen sie hier.